Allgemeine Liefer- und Montagebedingungen für gewerbliche Kunden im Inland
Version 1. Januar 2022
A. Geltungsbereich Für alle Lieferungen und Leistungen, die GARANT für in Deutschland ansässige Unternehmen (nachstehend „Kunde“ oder „Kunden“) erbringt, gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Liefer- und Servicebedingungen und das Anlageblatt (Version 1. Januar 2022) zu diesen Bedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn GARANT nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis dieser Bedingungen an den Kunden vorbehaltslos liefert oder leistet. Im Übrigen gelten die beidseitig übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen der Parteien.
B. Allgemeiner Teil, der für alle Kundenverträge gilt
1 Angebot, Vertragsabschluss, Schriftform, Umfang
1.1 Die Angebote von GARANT sind freibleibend; Angaben in Prospekten oder sonstigen öffentlichen Produktbeschreibungen, Katalogen, Anzeigen (z.B. auch Webseiten/Onlineshop), Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen u.ä. sind nur annähernd maßgebend und bestimmen die Beschaffenheit der Lieferungen und Leistungen nicht.
1.2 Soweit keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen sind, kommen Kundenverträge über bewegliche Waren (Maschinen, Baugruppen, Einzel-/Ersatzteile, Systeme, Materialien, Hard- und Software) und Dienstleistungen erst durch die schriftliche GARANT-Auftragsbestätigung zustande. Die Schriftform wird auch durch E-Mail, Textform oder Telefax eingehalten.
1.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, technischen Unterlagen, Computerprogrammen, Datenbanken, Daten und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - behält sich GARANT das Eigentum, das Urheberrecht, sonstige gewerbliche Schutzrechte sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vor; die Informationen sind geheim zu halten und dürfen Dritten nur mit Zustimmung von GARANT zugänglich gemacht werden. Im Übrigen gilt Abschnitt 2.2.
1.4 Für den Umfang, den Inhalt und die Beschaffenheit der Lieferungen und Serviceleistungen ist - soweit keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen sind - ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung von GARANT maßgebend. Angaben zur Beschaffenheit der Lieferungen und Leistungen sind keine Garantien oder zugesicherten Eigenschaften. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung von GARANT. GARANT behält sich vor, den Aufwand für Kostenvoranschläge zu berechnen, wenn die Lieferungen und Leistungen durch den Kunden nicht beauftragt werden.
2 Datenschutz, Vertraulichkeit
2.1 Alle für eine Geschäftsbeziehung erforderlichen Kundendaten dürfen für die Abwicklung (zum Beispiel für den Waren-und Zahlungsverkehr, Bonitätsprüfungen, Versicherungen) bei GARANT erfasst, gespeichert und verarbeitet werden sowie im Bedarfsfall an Dritte übermittelt werden. GARANT wird die zur Verfügung stehenden Kundendaten ausschließlich im gesetzlich zulässigen Rahmen verarbeiten und nutzen. Weitere Informationen sind der GARANT-Datenschutzerklärung, die unter https://www.garant.wh.group/de/unternehmen/ueber_uns/datenschutzerklaerung/ abgerufen werden kann, zu entnehmen.
2.2 Geschäftliche oder betriebliche Informationen der Parteien, die im Rahmen der Durchführung des Kundenvertrages als vertraulich gekennzeichnet sind oder bei denen ein erkennbares Interesse auf Vertraulichkeit besteht, werden die Parteien vertraulich behandeln. Dies gilt nicht für Informationen, die zum Zeitpunkt der Übermittlung der empfangenden Partei oder der Öffentlichkeit bekannt waren oder später ohne Vertraulichkeitsbruch der empfangenden Partei oder der Öffentlichkeit bekannt oder zugänglich werden. Ihre Mitarbeiter, Berater oder sonstigen Dienstleister werden die Parteien ebenfalls zur Vertraulichkeit verpflichten.
3 Preis, Zahlungsbedingungen, Eigentumsvorbehalt
3.1 Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise für die Lieferung von Waren FCA (Incoterms 2020) ab GARANT-Lager oder GARANT-Werk einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Frachtkosten, Versicherungskosten, Rücknahmekosten für die Verpackung sowie Montagekosten. Serviceleistungen werden, soweit nicht anders vereinbart, auf Basis der zum Zeitpunkt der Arbeitsausführung geltenden GARANT-Verrechnungssätze für das Service-Personal sowie den vom Kunden bescheinigten Arbeitszeitnachweisen nach Zeit und Aufwand berechnet. Werden die Arbeitszeitnachweise durch den Kunden nicht oder nicht rechtzeitig bescheinigt, so werden den Abrechnungen die genannten GARANT-Tätigkeitsnachweise zugrunde gelegt. Teilrechnungen sind zulässig. Bei Berechnung von Wartungen, Montagen, Reparaturen werden die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen und die Reise- und Reisenebenkosten jeweils gesondert ausgewiesen. Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise in EURO; die Abrechnung erfolgt entweder pauschal oder nach Zeit und Aufwand. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
3.2 Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Erfüllungsort für alle Zahlungen ist Lengerich.
3.3 Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach deren Einlösung als Zahlung. Kosten und Diskontspesen trägt der Kunde.
3.4 Hält der Kunde vereinbarte Zahlungsbedingungen nicht ein, ist GARANT berechtigt, die Durchführung seiner Lieferungen und Leistungen auszusetzen und zurückzuhalten. Gleiches gilt, wenn Umstände nach Vertragsschluss bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit und Leistungsfähigkeit des Kunden gefährden. In solchen Fällen werden Lieferungen und Leistungen von GARANT nur gegen Vorauszahlung oder Stellung von angemessenen Zahlungssicherheiten ausgeführt.
3.5 Der Kunde kann nur dann mit Gegenansprüchen aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3.6 GARANT behält sich das Eigentum an gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen (z.B. Montageleistungen) - aus dem Kundenvertrag vor. Bis zur vollständigen Zahlung der Waren hat der Kunde diese nachweislich ausreichend auf seine Kosten gegen alle Risiken und Schäden zu versichern. Der Kunde darf die Waren weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde GARANT unverzüglich davon zu benachrichtigen. Der Kunde darf die Waren nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von GARANT weiterverkaufen. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an GARANT ab, die dem Kunden aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware auch im Rahmen von Werks- und Werkslieferungsverträgen gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. GARANT nimmt die Abtretung an. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretung an GARANT bekannt zu geben und GARANT die zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
4 Fristen, Höhere Gewalt
4.1 Termine und Fristen für die von GARANT zu erbringenden Lieferungen oder Leistungen sind zwischen den Parteien schriftlich zu vereinbaren. Die Lieferfrist für Waren beginnt mit dem Abschluss des Kundenvertrages oder dem Datum der GARANT-Auftragsbestätigung und der Begleichung einer vereinbarten ersten Anzahlung. Die Einhaltung der Liefertermine/Lieferfristen setzt die Klärung aller technischen und kaufmännischen Fragen sowie die rechtzeitige Erfüllung der dem Kunden obliegenden Pflichten gem. dem Anlageblatt (Version 1. Januar 2022) insbesondere die Beantwortung der GARANT-Fragebögen und die Genehmigung von Plänen/Zeichnungen sowie die Begleichung fälliger Anzahlungen voraus. Dies gilt nicht, soweit GARANT die Verzögerung zu vertreten hat. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk oder das Lager von GARANT verlassen hat oder die Versandbereitschaft von GARANT mitgeteilt wurde.
4.2 In Fällen Höherer Gewalt sind die Parteien von der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen befreit, soweit und solange sie durch unvorhersehbare und vom Parteiwillen unabhängige Ereignisse an der Erfüllung der Vertragspflichten gehindert sind. Solche Ereignisse sind insbesondere Naturkatastrophen, Feuer, Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Revolutionen, politische Unruhen, Terrorismus, Embargo, Beschlagnahme, Streiks, Aussperrung, behördliche Anordnungen oder Empfehlungen (z.B. Reisewarnungen), Verkehrsunfälle, Havarien, Piraterie, Pandemie, Lieferverzögerungen von Subunternehmen/Zulieferern, Cyber-Attacken, Energie- und Rohstoffmangel. Die Parteien werden sich in solchen Fällen unverzüglich informieren und die weitere Abwicklung bestimmen. Ungeachtet dessen ist jede Partei nach Ablauf von sechs (6) Monaten berechtigt, den Kundenvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn die Behinderung zur Erfüllung länger als sechs (6) Monate andauert.
5 Gefahrtragung, Teillieferung, Einlagerung, Abnahme
5.1 Soweit zwischen den Parteien nicht anders vereinbart, geht die Gefahr spätestens mit Absendung der Waren FCA Lengerich (Incoterms 2020) auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder GARANT noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung, übernommen hat. Teillieferungen sind - soweit zumutbar - zulässig.
5.2 Verzögert sich die Auslieferung infolge von Umständen, die GARANT nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Kunden über und der Kunde hat, soweit die Verzögerung von ihm zu vertreten ist, den bei Lieferung fälligen Kaufpreis zu entrichten. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Mängeln beginnt mit dem Tag der Versandbereitschaftsmeldung und Einlagerung. GARANT ist in einem solchen Fall berechtigt, dem Kunden die durch die Lagerung entstehenden Kosten zu berechnen. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt mindestens ½ v.H. pro Monat vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, welcher von GARANT ab Meldung der Versandbereitschaft gelagert wird, als Kostenpauschale vereinbart. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Kosten bleibt den Parteien unbenommen. GARANT behält sich vor, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen, wenn die Ware/n nach Ablauf einer von GARANT bestimmten angemessenen Frist nicht entgegengenommen wird.
5.3 Ist zwischen den Parteien eine Abnahme für eine Neumaschine im Werk des Kunden vereinbart, gilt Folgendes:
- Der Kunde hat alle seine im Anlagenblatt (Version 1. Januar 2022) festgelegten Leistungen und Pflichten rechtzeitig erbracht.
- Unmittelbar im Anschluss an die durchgeführte Aufstellung/Installation der Maschine erfolgt deren Inbetriebnahme.
- Der Kunde hat die Maschine abzunehmen, wenn im Rahmen der Inbetriebnahme und Abnahmeprüfung keine oder lediglich geringfügige Mängel, welche die Funktion der Maschine nur unwesentlich beeinträchtigen, festgestellt werden.
- Der Kunde ist nicht berechtigt, die Maschine vor Abnahme zu nutzen. Die Maschine gilt auch in jedem Fall dann als abgenommen, wenn der Kunde die Abnahme unberechtigterweise verweigert oder die Maschine unter Produktionsbedingungen nutzt.
- Bei Mängeln oder der Nichteinhaltung von vereinbarten Abnahmebedingungen erhält GARANT die Möglichkeit, innerhalb angemessener Fristen nachzubessern.
- Scheitert die Nachbesserung auch nach zweimaligen Versuchen, hat der Kunde einen Anspruch auf Minderung des Preises.
- Sind die nicht behebbaren Mängel oder Abweichungen so schwerwiegend, dass für den Kunden die Abnahme wirtschaftlich unzumutbar ist, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Im Fall eines Rücktritts zahlt GARANT Zug um Zug gegen Rückgabe der Maschine den empfangenen Kaufpreis an den Kunden zurück.
- Für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, haftet GARANT nach Abschnitt 7.
6 Mängel, Verjährungsfrist
6.1 Die Lieferungen und Leistungen GARANTs entsprechen dem anerkannten sowie erprobten und bewährten Stand der Technik. Der Kunde hat die von GARANT gelieferten Waren und ausgeführten Arbeiten unverzüglich zu untersuchen. Mängel sind gegenüber GARANT spätestens innerhalb von acht (8) Tagen ab ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen und genau zu beschreiben. Die gelieferten Waren und durchgeführten Arbeiten gelten als genehmigt, wenn eine rechtzeitige Rüge unterbleibt. Der Kunde räumt GARANT eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung ein. Die Art und Weise der Beseitigung von Mängeln (Nachbesserung oder Austausch mangelhafter Teile) wird von GARANT festgelegt. Ersetzte Teile werden Eigentum von GARANT. Der Kunde kann die vereinbarte Vergütung mindern, wenn nach zwei Versuchen die Fehler zu beseitigen, ein unerheblicher Mangel verbleibt. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn ein verbleibender Mangel so erheblich ist, dass ein Festhalten am Vertrag für den Kunden wirtschaftlich unzumutbar ist. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Im Übrigen gilt Abschnitt 7.
6.2 Das Recht des Kunden, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in zwölf (12) Monaten ab Ablieferung oder Inbetriebsetzung oder Abnahme.
6.3 Mangelansprüche bestehen nicht für (i) Montagen, Inbetriebsetzungen, Änderungen, Nachbesserungen, Wartungen und Inspektionen, die fehlerhaft oder unsachgemäß durch den Kunden oder Dritte ausgeführt werden, (ii) die Nichteinhaltung der GARANT-Bedienungsanleitungen und Dokumentationen, natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebs- und Produktionsmittel, (iii) die Nichtverwendung von Originalersatzteilen, (iv) Beistellung von Teilen und Materialien durch den Kunden sowie Konstruktionen und Arbeitsdurchführungen, die entgegen den GARANT-Hinweisen auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden durchgeführt werden, (v) bei vom Kunden durchgeführten Softwareänderungen oder Softwareergänzungen, (vi) bei verspäteter Mängelrüge gemäß Abschnitt 6.1.
6.4 Die von GARANT gelieferten Waren sind am vertraglich vereinbarten Aufstellungsort frei von Schutzrechten Dritter. Macht ein Dritter wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten berechtigte Ansprüche gegen den Kunden geltend, so wird GARANT nach seiner Wahl und auf seine Kosten ein Nutzungsrecht erwirken oder seine Lieferungen und Leistungen so modifizieren oder ersetzen, dass die Schutzrechtverletzung nicht besteht. Ist dies mit einem angemessenen Aufwand nicht möglich, sind die Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
6.5 Abschnitt 6.4 gilt nur unter folgenden Voraussetzungen: Der Kunde muss GARANT unverzüglich schriftlich über Ansprüche eines Dritten benachrichtigen. Der Kunde darf die Verletzung nicht anerkennen und muss GARANT ermächtigen, eine gerichtliche oder außergerichtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten allein zu führen. Die Ansprüche des Dritten dürfen nicht darauf beruhen, dass der Kunde die Maschinen/Waren verändert hat oder diese unter anderen Einsatzbedingungen oder mit von GARANT nicht gelieferten Teilen verwendet. 6.6 Darüber hinaus übernimmt GARANT keine Haftung dafür, dass die mit den GARANT-Maschinen hergestellten Erzeugnisse frei von Schutzrechten Dritter sind. Im Übrigen gilt Abschnitt 7.
7 Haftung
7.1 Schadens-, Aufwendungs- und sonstige Kostenersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert wurden, wegen schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatz- und Aufwendungsanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
7.2 Soweit dem Kunden nach diesem Abschnitt 7 Ansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Mängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Abschnitt 6.2. Für vorsätzliches arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gelten die gesetzlichen Fristen.
8 Gerichtsstand und Rechtswahl
8.1 Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist örtlich und sachlich ausschließlich das Landgericht in Münster/Westfalen zuständig.
8.2 Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Kaufrechts des Wiener UNCITRAL - Abkommens vom 11.04.1980 (CISG) ist ausgeschlossen.
C. Besonderer Teil, der für die einzelnen Module eines Kundenvertrages gilt
9 Neumaschinen, Inbetriebnahmen, Schulungen, Montagen, Reparaturen
9.1 Die sicherheitstechnische Ausstattung von Neumaschinen entspricht - soweit nicht anders vereinbart - den am Hauptsitz von GARANT in Deutschland geltenden Bestimmungen.
9.2 Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Inbetriebnahme einer Neumaschine durch GARANT; der Kunde hat das für die Montage und Inbetriebnahme einer Maschine erforderliche und fachlich qualifizierte Personal bereitzustellen. GARANT führt eine Kurzeinweisung in die Sicherheitsaspekte und die Bedienung der Maschine/n für das Personal des Kunden durch. Erweiterte Schulungen und Einweisungen erfolgen durch GARANT nur, wenn dies zwischen GARANT und dem Kunden ausdrücklich vertraglich vereinbart ist. Eine Produktionsbegleitung ist im Rahmen von erweiterten Schulungen und Einweisungen nicht enthalten. Für Schulungen, die nicht im Rahmen von Maschinengeschäften erfolgen, gelten die im jeweiligen Kundenvertrag (z.B. Lifecycle-Vertrag) geregelten Bedingungen bzw. die Seminar- und Teilnahmebedingungen der W&H Academy. Für Schäden, die durch vom Kunden beauftragte Subunternehmer oder durch vom Kunden beigestelltes Personal verursacht werden, haftet GARANT nicht. Dies gilt nicht, soweit solche Schäden nachweislich durch eine Verletzung der Aufsichtspflicht oder durch fehlerhafte Anweisungen GARANTs entstanden sind.
9.3 Verzögert sich die Ausführung von Montage- oder Reparaturarbeiten durch den Eintritt von Umständen, die von GARANT nicht zu vertreten sind, so tritt eine angemessene Verlängerung der Ausführungsfristen ein. Die durch die Verzögerung entstandenen Kosten trägt der Kunde. Dies gilt auch für den Fall der Unterbrechung der Arbeiten, welche die Zurückziehung des von GARANT eingesetzten Personals erforderlich macht. Sämtliche in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten wie Wartezeiten, Reisekosten und Reisenebenkosten trägt der Kunde. Es gelten die GARANT-Verrechnungssätze für das Service-Personal. Der Kunde hat GARANT über bestehende gewerbliche Schutzrechte oder Eigentumsrechte zu informieren, wenn Teile zu montieren, reparieren oder zu bearbeiten sind, die nicht von GARANT hergestellt oder geliefert (Fremdteile) wurden. Von Ansprüchen Dritter wegen Schutzrechts- oder Eigentumsverletzungen stellt der Kunde GARANT in diesem Zusammenhang frei. Der Kunde ist zur Abnahme der Montage, der Reparatur oder der sonstigen Services verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vereinbarte Abnahme erfolgreich stattgefunden hat. Der Kunde darf die Abnahme nicht verweigern, wenn keine wesentlichen Mängel vorliegen. Im Übrigen gilt Abschnitt 5.3. Mit der Abnahme entfällt die Haftung für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat. Den GARANT-Servicemitarbeitern ist nicht erlaubt, rechtsverbindliche Erklärungen für GARANT abzugeben oder über den mit dem Kunden vereinbarten Umfang hinaus weitere Zusatzleistungen zu erbringen.
9.4 Im Übrigen gilt das Anlageblatt (Version 1. Januar 2022) zu den Allgemeinen Liefer- und Servicebedingungen. Der Kunde hat sämtliche im Anlageblatt aufgeführten und genannten Leistungen und Pflichten rechtzeitig zu erbringen und einzuhalten.
10 Telefonhotline, Remote Support
10.1 Die Telefonhotline von GARANT ist von Montag bis Freitag in der Zeit von 06.00 bis 18.00 Uhr (dieses gilt nicht für Feiertage) für die Annahme von Meldungen besetzt und weltweit über die Servicerufnummer +49 5481 809-8777 erreichbar. Die Kontaktsprachen sind Deutsch und Englisch. GARANT unterstützt den Kunden telefonisch bei Störungen, Anfragen zur Reparatur, Wartung und Verfahrenstechnik.
10.2 Remote Support erfolgen per Online-Fernzugriff über eine sichere Internetverbindung. Remote Support Leistungen erfolgen durch die Übertragung von Tönen, Bildern, Videos und Dokumenten über Smartphones oder anderen Endgeräten unter Nutzung einer gesicherten Internetverbindung. GARANT darf Videoaufzeichnungen, die ausschließlich Produktionsabläufe innerhalb einer Maschine betreffen, für Schulungszwecke verwenden. Im Übrigen gilt Abschnitt 12.1. Remote Support wird im Folgenden auch Ferndiagnose genannt. Vor Ausführung einer Ferndiagnose hat der Kunde die notwendige Sicherung der Daten durchzuführen; wird aufgrund einer Datensicherung der vorherige Zustand der Maschine wiederhergestellt, hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass alle relevanten Funktionen an der Maschine erneut geprüft werden.
10.3 Der Kunde meldet sich über die auf der GARANT-Webseite mitgeteilten offiziellen Kanäle per Telefon, Chat oder E-Mail mit einer genauen Beschreibung der Störung oder des technischen Problems an einer von GARANT gelieferten Maschine. Im Bedarfsfall aktiviert der Kunde die Funktion zur Freischaltung für den Remote Suport Zugang an der Maschine. Der Zugang für Datenbrillen oder mobile Endgeräte erfolgt über WLAN (Wireless Local Area Network) oder Mobilfunk. Nach Freigabe des Zugangs erfolgt ein Zugriff auf die Maschinenautomation durch einen GARANT- Servicemitarbeiter, um die Bedien-, Parameter-, Service-, und Alarmseiten der Maschine einzusehen. Der Kunde stellt sicher, dass seine Maschine entsprechend der vereinbarten Datenfernübertragung mit dem Übertragungsmedium verbunden ist. Der GARANT-Servicemitarbeiter analysiert die einsehbaren Informationen und sucht nach Auffälligkeiten und Abweichungen des Ist- vom Sollzustand. Bei der Feststellung, Eingrenzung, Meldung und Beschreibung von Fehlern oder Problemen muss der Kunde die von GARANT erteilten Hinweise befolgen. Sowohl der mündliche als auch der schriftliche Austausch von Informationen zwischen dem Fachpersonal von GARANT und dem Kunden erfolgt in deutscher oder englischer Sprache.
10.4 Der Kunde stellt die Betriebs- und Verkehrssicherheit seiner Maschine/n sowie seiner IT-Infrastruktur sicher. Die beim Kunden berechtigte Person darf die Ferndiagnose nur freigeben, wenn alle Schutzeinrichtungen in Position und Funktion sind, der sichere Zustand der Maschine gewährleistet ist und sich keine Person in einem Gefahrbereich befindet. Der Kunde hat eine Rückmeldung dahingehend abzugeben, dass die beabsichtigten Ferndiagnose-Maßnahmen gefahrlos durchgeführt werden können. Die Verantwortung und die Entscheidungsbefugnis für den Betrieb der Maschine verbleiben beim Kunden. Die Ferndiagnose kann eine regelmäßige Wartung und sicherheitstechnische Prüfung der Maschine nicht ersetzen. Im Übrigen gilt die GARANT-Betriebsanleitung.
10.5 Stellt GARANT im Rahmen der Ferndiagnose Abweichungen fest, werden die Parteien in Abstimmung die technisch mit vertretbarem Aufwand möglichen Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten unmittelbar durchführen. Kann die Störung nicht oder nicht vollständig durch die Ferndiagnose-Dienstleistung behoben werden, wird GARANT den Kunden hierüber in Kenntnis setzen und das weitere Vorgehen mit dem Kunden abstimmen. Im Bedarfsfall wird GARANT auf Wunsch des Kunden weitergehende Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen vorschlagen und entgeltlich im Rahmen seiner jeweils gültigen Vergütungssätze anbieten. Weitergehende Maßnahmen können beispielsweise die Lieferung von Ersatzteilen und Softwareupdates, der Einsatz von Servicetechnikern am Aufstellungsort oder die Durchführung von Schulungen sein. Solche Leistungen werden separat zwischen den Parteien vereinbart und vom Kunden vergütet. Im Rahmen der zuvor genannten Fälle hält GARANT die wesentlichen durch die Ferndiagnose festgestellten Daten der jeweiligen Maschine/n und/oder Abweichungen fest und informiert den Kunden über die ausgeführten Arbeiten.
10.6 Stellt GARANT bei Erbringung der Leistungen fest, dass die Abweichungen auf äußere Gewalt, andere unvorhersehbare Einwirkungen, unsachgemäße Bedienung oder Nichtbeachtung der von GARANT vorgegebenen Installations- oder Umgebungsbedingungen zurückgehen, ist GARANT nicht zur Ferninstandsetzung bzw. Wartung gemäß den zuvor genannten Abschnitten 10.2 und 10.4 verpflichtet. Gleiches gilt, wenn der Kunde nach Anlieferung und Abnahme der Maschine/n selbst oder durch Dritte Änderungen oder Umbauten der Maschine, insbesondere der Steuerungshard-/-software durchgeführt hat. Darüber hinaus übernimmt GARANT keine Garantie dafür, dass durch die zu erbringende Ferndiagnose sämtliche vorhandenen Fehler und Schäden der Maschine/n diagnostiziert und behoben werden. Insbesondere übernimmt GARANT keine Funktions- oder Verfügbarkeitsgarantien für die Maschine/n.
10.7 Im Rahmen der GARANT-Leistungen steht die Unterstützung für die Produktionsmaschine im Vordergrund; eine Überlassung personenbezogener Daten an GARANT erfolgt nicht. Im Übrigen gilt Abschnitt 12.1. Darüber hinaus gilt das Anlageblatt (Version 1. Januar 2022) zu den Allgemeinen Liefer- und Servicebedingungen. Der Kunde hat sämtliche im Anlageblatt aufgeführten und genannten Leistungen und Pflichten rechtzeitig zu erbringen und einzuhalten.
10.8 Soweit im Vertrag über die Lieferung einer GARANT-Maschine vereinbart, erfolgt die Ferndiagnose innerhalb der Gewährleistungszeit für den Kunden kostenfrei. Nach Ablauf der für eine gelieferte GARANT-Maschine vereinbarten Gewährleistungszeit ist die Ferndiagnose vom Kunden zu vergüten. Soweit nicht anders vereinbart, ist zwischen den Parteien für den Remote Support eine individuelle Vergütung zu vereinbaren.
11 Instandhaltung, Nachrüstung/Retrofits, Gebrauchtmaschinen, Maschinenverlagerung
11.1 Inspektion, Wartung, Instandsetzung, Life Cycle Services Wartungen und Inspektionen umfassen im Wesentlichen das Nachstellen, Reinigen, Schmieren sowie die Überprüfung der Maschine/n und Geräte auf ihren Zustand und ihre Funktion. Instandsetzungen umfassen im Wesentlichen die Beseitigung von Störungen und Mängeln durch Austausch bzw. Nachbesserung schadhaft gewordener Teile sowie die Lieferung von Ersatzteilen. Life Cycle Services umfassen im Wesentlichen regelmäßige Inspektionen und Kundenbesuche. Der genaue Leistungsumfang, die Termine, die Vergütung, die Reaktionszeiten usw. für die genannten Leistungspakete werden zwischen GARANT und dem Kunden in Service-Einzelverträgen geregelt. Soweit in den Service-Einzelverträgen nicht anders geregelt, erfolgt
- keine Überholung der Maschine/n oder von Geräten,
- keine Lieferung/kein Einbau zusätzlicher Einrichtungen und Teile aufgrund neuer oder geänderter Bestimmungen, insbesondere bezüglich der Sicherheitstechnik,
- keine Beseitigung von Schäden durch Nichteinhaltung der GARANT-Bedienungsanleitung sowie durch äußere Gewalt oder sonstige Einwirkungen (z.B. Überspannung, Witterungsverhältnisse usw.).
11.2 Nachrüstung/Retrofit Den GARANT-Angeboten zur Nachrüstung von Maschine/n liegt die technische Beschaffenheit der Maschine/n zum Zeitpunkt ihrer Erstauslieferung zugrunde. Alle nach Erstauslieferung nicht durch GARANT, sondern durch den Kunden oder sonstige Dritte durchgeführten Änderungen, sind in der Liefer- und Leistungsbeschreibung der GARANT-Angebote oder Auftragsbestätigungen nicht berücksichtigt. Im Rahmen eines Einbaus von Einrichtungen in die beim Kunden vorhandene/n Maschine/n können daher -abweichend von den Beschreibungen in den GARANT-Angeboten/GARANT-Auftragsbestätigungen- zusätzlich erforderlich werdende Lieferungen und Leistungen festgestellt werden. Aufwendungen und Kosten für alle zusätzlichen und nicht vorhersehbaren Leistungen sind daher gesondert zu vergüten. Sollte die Ausführung der Lieferungen und Leistungen aus den vorgenannten Gründen unmöglich sein, behält GARANT sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Nachrüstung einer Maschine/n kann zudem die Forderung der zuständigen Marktaufsicht / Unfallversicherungsträger nach den nationalen Sicherheitsbestimmungen im Aufstellungsland/Verwendungsland der Maschine/n oder der betrieblichen Sicherheitsbeauftragten nach den jeweiligen nationalen Vorschriften auslösen, die gesamte/n Maschine/n einheitlich nach dem neuesten Stand der Sicherheitstechnik auszurüsten. Auch gebrauchte Maschinen oder eine Gesamtheit von Maschinen, welche durch eine Nachrüstung wesentlich verändert werden, müssen der aktuell gültigen Maschinenrichtlinie entsprechen. Eine Veränderung ist dann „wesentlich“, wenn ein neues Sicherheitskonzept erforderlich wird, um die Maschine/Gesamtheit von Maschinen nach einer Nachrüstung weiterhin sicher betreiben zu können und dieses nicht mit einfachen Schutzeinrichtungen realisiert werden kann.
11.3 Gebrauchtmaschinen Soweit nicht anders vereinbart, werden Gebrauchtmaschinen durch GARANT im Zustand "as is", also ohne Reparatur oder Gewährleistung verkauft. Gebrauchtmaschinen können aber auch mit technischer Überprüfung oder einer Überholung angeboten werden, d.h. die mechanischen Teile der Gebrauchtmaschinen werden auf ihre Funktionstüchtigkeit geprüft, gereinigt und beschädigte Teile ausgetauscht.
11.4 Maschinenverlagerung Maschinenverlagerungen umfassen im Wesentlichen die mechanische und elektrische Demontage von Maschinen sowie deren Remontage am neuen Aufstellungsort. Der genaue Leistungsumfang, die Termine, die Vergütung usw. werden zwischen GARANT und dem Kunden in den Service-Einzelverträgen geregelt.
12 Maschinendaten, Überlassung und Lizenzierung von Software
12.1 Der Kunde überlässt und übermittelt an GARANT die Produktions- und Prozessdaten (Maschinendaten) seiner Maschine/n, damit GARANT seine datenbasierten Dienstleistungen stetig verbessern kann. Der Kunde räumt GARANT das nicht ausschließliche/einfache, unwiderrufliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht ein, diese Maschinendaten für alle bekannten und unbekannten Nutzungsarten zu nutzen. GARANT darf die Daten u.a. erheben, speichern, auslesen, vervielfältigen, analysieren, auswerten, verarbeiten oder in anonymisierter Form weitergeben. Eine Erfassung oder Verknüpfung oder Auswertung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Zurverfügungstellung solcher Maschinendaten nicht. Im Übrigen verpflichtet sich der Kunde, die an seinem Geschäftssitz geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde stellt insbesondere sicher, dass die entsprechenden Einwilligungen von Mitarbeitern oder Geschäftspartner des Kunden vorliegen, sollte GARANT mit personenbezogenen Daten in Berührung kommen. Der Kunde ist u.a. im Zusammenhang mit Remote Support dafür verantwortlich, dass sich im Aufnahmebereich keine Person aufhält oder die erforderliche Einwilligung der Person für das Erstellen von Fotos oder Videosequenzen vorliegt. Im Übrigen gilt Abschnitt 2.2.
12.2 Für die Überlassung von Software wird dem Kunden das nichtausschließliche/einfache Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation im Objektcode auf einer einzigen dafür bestimmten Hardware/einem Gerät zu nutzen. Die Software ist in der Dokumentation beschrieben.
12.2.1 Enthält die GARANT-Software Drittsoftware (einschließlich Open-Source-Software/OSS), gelten vorrangig die in den Dokumentationen beschriebenen Bedingungen der jeweiligen Hersteller bzw. die OSS-Lizenzbedingungen.
12.2.2 Eine Nutzung der Software auf mehr als einer Hardware/einem Gerät sowie die Vergabe von Unterlizenzen ist untersagt. Eine Überlassung des Quellcodes erfolgt nicht. Dies gilt nicht, soweit OSS-Lizenzbedingungen eine Herausgabe des Quellcodes vorsehen. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall verändert oder entfernt werden. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien verbleiben bei GARANT bzw. beim jeweiligen Softwarelieferanten. Im Übrigen darf der Kunde die Software ohne schriftliche Zustimmung von GARANT nicht vervielfältigen, ändern, nicht zurückentwickeln oder übersetzen oder Teile herauslösen. Die §§ 69c Nr. 3, 69 d Absatz 2 und 3 und 69e Urheberrechtsgesetz (UrhG) bleiben unberührt.
12.2.3 Die dauerhafte (unbefristete) Überlassung von Software erfolgt nur zum vereinbarten betrieblichen Zweck. Eine Weiterveräußerung und Weitergabe dieser Software an einen Dritten darf nur gemeinsam mit der von GARANT überlassenen Hardware erfolgen. Als Dritte gelten auch mit dem Kunden gesellschaftlich verbundene Unternehmen. Darüber hinaus stellt der Kunde sicher, dass die zwischen GARANT und dem Kunden vereinbarten Nutzungsbedingungen auch dem Dritten auferlegt werden. Erfolgt eine Weitergabe der Software, muss der Kunde seine Nutzung vollständig aufgeben und auch vorhandene Kopien dem Dritten übergeben oder löschen.
12.2.4 Die zeitliche begrenzte (befristete) Überlassung von Software erfolgt auf Basis von Einzellizenzen. Der Kunde darf die Software installieren, in den Arbeitsspeicher laden und entsprechend der überlassenen Dokumentation auf der dafür vereinbarten Hardware bestimmungsgemäß nutzen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu veräußern, weiterzugeben, zu vermieten, zu verpachten oder zu verleihen. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die befristete Überlassung der Software gegen Zahlung einer monatlichen Lizenzgebühr. Die Höhe der Gebühr sowie die Zahlungsbedingungen sind im jeweiligen Kundenvertrag festgelegt. Soweit im Kundenvertrag nicht anders geregelt, ist für den Lizenzbeginn der Zeitpunkt der Bereitstellung des Lizenzschlüssels durch GARANT maßgebend. Die Parteien haben das Recht, die zeitlich begrenzte Überlassung von Software mit einer Frist von zwei (2) Wochen zum Ende eines Kalendermonats zu kündigen, frühestens jedoch zum im jeweiligen Kundenvertrag vereinbarten Laufzeitende. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. GARANT kann das Lizenzverhältnis außerordentlich kündigen, wenn der Kunde Nutzungs- oder Zahlungsbedingungen nicht einhält. Der Kunde kann außerordentlich kündigen, wenn die Funktion der Software mit erheblichen Mängeln behaftet ist, die GARANT auch durch mehrmalige Nachbesserungen nicht beseitigen kann. Mit Beendigung ist die Software einschließlich etwaiger Kopien zu löschen und etwaig in diesem Zusammenhang überlassene Hardware an GARANT zurückzugeben. Die Löschung hat der Kunde GARANT gegenüber zu bestätigen.
12.2.5 Die Beseitigung eines funktionsstörenden Mangels, der reproduzierbar sein muss, erfolgt nach Wahl von GARANT durch Patches, Bugfixes, Updates oder Lieferung einer neuen mangelfreien Softwareversion; die Allgemeinen Liefer- und Servicebedingungen gelten auch für solche Mängelbeseitigungs-oder Pflegemaßnahmen. Bei Überlassung einer neuen Version entfallen die Rechte für die vorherige Version. § 536 a BGB ist ausgeschlossen. Soweit in 12.2.4 nicht anders geregelt, gelten die Abschnitte 6 und 7.